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BGB § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

BGB § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

[ Auszug: (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe d ... ]