[ Auszug: (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die
dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur
Herausgabe d ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]